ZPO am ehesten in Frage kam. Zudem gab die Berufungsklägerin 1 auch keine Gründe an, welche eine Zeugenbefragung hätten als sinnvoller erscheinen lassen als eine schriftliche Auskunft. Konkrete Hinweise, welche deutlich genug nahegelegt hätten, dass mit „Amtsbericht“ bzw. „Amtsauskunft“ eine Zeugenbefragung gemeint sein sollte, brachte die Berufungsklägerin 1 erst in der Berufungsschrift vor (act. B 1, S. 3 f.). Es muss demnach genügen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. April 2017 eine schriftliche Auskunft beim Grundbuchamt Y___ bezüglich der Beurkundung (act.