In der Klageantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die Berufungsklägerin 1 die Amtsauskunft sowie den Amtsbericht beim Grundbuchamt Y___ (act. B 4/8A, S. 5 und 6). Dem Berufungsbeklagten ist nach dem Ausgeführten darin zuzustimmen, dass eine Zeugenbefragung der Grundbuchbeamtin damit nicht beantragt worden ist (zum Vorbringen des Berufungsbeklagten vgl. act. B 8, S. 4). Vielmehr wurde durch die Verwendung des Ausdrucks „Amtsauskunft“ bzw. „Amtsbericht“ nicht hinreichend klar auf eine Zeugeneinvernahme hingewiesen. Die aus Art. 168 ZPO hervorgehende Aufzählung zulässiger