53 OR, wonach kantonale Zivilgerichte nicht an die von den Strafverfolgungsbehörden festgestellten Tat- und Rechtsfragen gebunden sind). Es handelt sich bei der von der Berufungsklägerin 1 angedachten Verwendung der Einstellungsverfügung somit nicht um einen Gebrauch als Beweismittel. Gegenstand eines Beweises sind – von gewissen Ausnahmen wie dem Nachweis von ausländischem Recht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgesehen (Art. 150 Abs. 2 ZPO) – hingegen in erster Linie Tatsachen (PETER GUYAN, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art.