B 1, S. 12). Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen ein Vorsatz vorliegt bzw. um was für eine Art von Vorsatz es sich dabei handelt, ist jedoch keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, bei deren Würdigung die Gerichtsinstanz dem Grundsatz „iura novit curia“ entsprechend an keine Vorbringen einer anderen Behörde gebunden ist (vgl. Art. 57 ZPO sowie MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 53 OR, wonach kantonale Zivilgerichte nicht an die von den Strafverfolgungsbehörden festgestellten Tat- und Rechtsfragen gebunden sind).