317 Abs. 1 ZPO zwar im Allgemeinen zulässigerweise angeführt werden kann. Mit diesem vermeintlichen „Beweismittel“ soll jedoch das Vorbringen gestützt werden, die Berufungsklägerin 1 habe (zumindest) nicht in direktvorsätzlicher Täuschungsabsicht gehandelt, weil auch die Staatsanwaltschaft zu selbigem Ergebnis gekommen sei (act. B 1, S. 14). Mit anderen Worten will die Berufungsklägerin 1 aus der rechtlichen Subsumtion der Staatsanwaltschaft das Fehlen eines Grundlagenirrtums ableiten (vgl. auch die Überschrift „Unrichtige Rechtsanwendung“, act. B 1, S. 12).