1.6. Zulässigkeit der beantragten Beweismittel 1.6.1. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Die Berufungsklägerin 1 bringt in ihrer Berufungsschrift sodann mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 (atc. B2/2) ein an sich echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO vor, welches gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zwar im Allgemeinen zulässigerweise angeführt werden kann.