Demnach ist weiterhin von der fehlenden Passivlegitimation der Berufungsklägerin 2 auszugehen. Folglich ist mangels Beschwer im Sinne eines schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO auf ihre Berufungsanträge nicht einzutreten, weil jene die Rechtsstellung der Berufungsklägerin 2 nicht zu ändern vermögen (vgl. zur Beschwer im Rechtsmittelverfahren als Pendant zum schutzwürdigen Interesse nach Art. 59 Abs. 2 lit.