1.4. Beschwer der Berufungsklägerin 2 In der Berufungsschrift wird als „Berufungsbeklagte 2“ (recte: wohl Berufungsklägerin 2, Anmerkung der Unterzeichnenden) neben der A1___ (Berufungsklägerin 1) auch A2___ aufgeführt. Dabei hat bereits die Vorinstanz der Berufungsklägerin 2 nach Auffassung des Obergerichts zu Recht die Passivlegitimation abgesprochen (act. B 4/53, S. 4 f.), wobei dies leider im Urteilsdispositiv nicht festgehalten wurde. Diese Verneinung der Passivlegitimation wird in der Berufung nicht angefochten (vgl. act. B 1, S. 2). Demnach ist weiterhin von der fehlenden Passivlegitimation der Berufungsklägerin 2 auszugehen.