1.3. Streitwert In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2). Im angefochtenen Entscheid wurde der Streitwert durch den Berufungsbeklagten auf eine Höhe von Fr. 145‘800.00 beziffert (act. B 4/53, S. 2, vom Kantonsgericht auf S. 4 bestätigt). Weder die Berufungsklägerin 1 noch der Berufungsbeklagte beanstandeten in der Folge den Streitwert, weshalb das Erfordernis der hinreichenden Streitwerthöhe als gegeben betrachtet werden kann.