1.2. Fristwahrung Die Berufung kann innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend begann die Frist ab dem auf die Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz folgenden Tag an zu laufen, d.h. am 15. November 2017 (act. B 4/54). Sie endete am 14. Dezember 2017, an welchem auch die Berufungsschrift (act. B 1) bei der Post aufgegeben wurde. Das Fristerfordernis gilt folglich als gewahrt (vgl. zur Regelung des Beginns und dem Ende der Frist Art. 142 ff. ZPO).