Die örtliche Zuständigkeit liegt bei Klagen aus Vertrag gemäss Art. 31 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Vorliegend befindet sich die Immobilie, welche Gegenstand des Kaufvertrags zwischen den Parteien bildet, an der X- Seite 5 strasse in Y___. Somit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegeben.