Erwägungen 1. Formelles 1.1. Sachliche, funktionelle sowie örtliche Zuständigkeit Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 25 des kantonalen Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht in der Zivilrechtspflege ordentliche Berufungsinstanz. Da gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Berufung erhoben wurde, ist sowohl die sachliche wie auch die funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei Klagen aus Vertrag gemäss Art.