Das Urteilsdispositiv vom 3. Juli 2017 wurde am 11. Juli 2017 an die Parteien versandt (act. B 4/49). Das Kantonsgericht hat die Klage gutgeheissen und die Berufungsklägerin 1 verpflichtet, dem Berufungsbeklagten Fr. 140‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juli 2015 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig wurden der Berufungsklägerin 1 die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13‘900.00 (unter Verrechnung mit den vom Berufungsbeklagten geleisteten Vorschüssen von Fr. 9‘400.00) sowie die Bezahlung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 19‘748.00 auferlegt (act. B 4/49, S. 2).