Nach Aussage des Berufungsbeklagten hatte die Verkäuferin sich daraufhin telefonisch dahingehend geäussert, es gäbe keine Möglichkeit, den Berufungsbeklagten an seiner freien Nutzung des Kaufobjekts zu hindern. Damit habe sie ihm zu verstehen gegeben, es würde diesbezüglich kein Missverständnis bestehen (act. B 4/1, S. 4).