B 4/2.8, S. 4). Vom Hauseigentümerverband habe er zur Antwort erhalten, es gäbe für diesen Begriff keine verbindliche Definition (act. B. 4/19, S. 9). Der Berufsbeklagte gab auch an, zur Klarstellung dieses Ausdrucks zusätzlich noch bei der Verkäuferin eine Klarstellung eingeholt zu haben, wonach die Bezeichnung bedeute, die Fläche könne nach den Wünschen des Käufers genutzt werden (act. B 4/1, S. 3). Die Erteilung einer solchen Auskunft bestreitet die Berufungsklägerin 1 ausdrücklich (act. B 4/8, S. 6).