C. Neben weiteren Abklärungen – etwa zur Frage, weshalb es bei den ihm vorangegangenen Interessenten jeweils nicht zu einem Kaufvertragsabschluss kam (act. B 4/20.15, S. 5) sowie weiteren Einzelfragen zu dem am 2. Juni 2014 zugesendeten Kaufvertragsentwurf (act. B 4/9.2, B 4/9.3) – hat sich der Berufungsbeklagte eigenen Angaben zufolge auch beim Hauseigentümerverband über den Begriff der „disponiblen Räume“ erkundigt. Der Begriff sei in deutlicher Verbindung mit dem Kaufobjekt erstmals im Stockwerkeigentumsreglement aufgetaucht (act. B 4/2.8, S. 4).