B. Am 15. Mai 2014 liess die Berufungsklägerin 1 dem Berufungsbeklagten per Email das Stockwerkeigentumsreglement zukommen, woraufhin sich letzterer daraus einige Kürzel erklären liess (act. B 4/9.2). Der Berufungsbeklagte informierte die Verkäuferin der Liegenschaft Ende Mai 2014 auch darüber, dass er ab dem 1. Juli 2014 einen Mieter für „Räume plus Garagenplatz“ suche, da sein Bedarf an der Liegenschaft erst in vier Jahren und drei Monaten gegeben sei (act. B 4/20.15, S. 5 und 6).