2. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts (Abnahme der Zeugenbeweise, Parteieinvernahmen etc.) und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger Fr. 140‘000.00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den beiden Stockwerkeinheiten Nr. S10106 und S10107 in der Liegenschaft Nr. 4300 sowie der Miteigentumsanteil Nr. 10029 in der Einstellgarage Nr. 4279 (Grundbuch Y___) auf die Beklagte 1. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.