2. Eventualiter sei für den Fall, dass die Berufung gegen den Entscheid K3Z vom 3. Juli 2017 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden gutgeheissen werden sollte, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Überprüfung zurück zu weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.-Zuschlag) zulasten der Berufungsklägerin. b) Beklagte 1 und 2 sowie Berufungsklägerinnen 1 und 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: Die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.