3. Subeventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, die Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens persönlich zu erfüllen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, primär zu Lasten der Beklagten 1 und subsidiär zu Lasten der Beklagten 2. bb) im Berufungsverfahren: 1. Der Entscheid K3Z 16 5 vom 3. Juli 2017 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden in Sachen B___ vs. A1___ sowie A2___ betreffend Anfechtung eines Kaufvertrags sei zu bestätigen und die am 14. Dezember 2017 angehobene Berufung sei, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.