Der Kaufvertrag vom 11. Juni 2014 betreffend Verkauf der beiden Stockwerk-Einhei- ten Nrn. S10106 und S10107 an Nr. 4297, X-strasse, und des Miteigentumsanteils Nr. M10029 an Nr. 4297, X-strasse, Y___, sei wegen Irrtums aufzuheben und es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Kaufpreis von CHF 140‘000.00, zzgl. Zins von 5% seit 11. Juni 2014, sowie Fr. 5‘800.00 Vorfälligkeitskosten zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Kaufpreis zu reduzieren und es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger Fr. 90‘000.00, zzgl. Zins von 5% seit 11. Juni 2014, sowie Fr. 5‘800.00 Vorfälligkeitskosten zu bezahlen.