A___ unterliegt mit seinem Ausstandsbegehren und hat daher nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht auf die angeblich beschränkten finanziellen Mittel des Gesuchstellers auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: an den Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), an den Gesuchsgegner nicht, weil er keine Entschädigung verlangt hat14.