2.5 Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichts in keiner Weise darauf schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und unparteiischen Richter handeln würde. Aus diesem Grund ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung Die Kosten des Ausstandsverfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht, die Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen13.