2.4.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.3) lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler im Juli 2016 offenbar einen für den Gesuchsteller nachteiligen Entscheid gefällt hat, keine Befangenheit ableiten. Einmal abgesehen davon, dass das fragliche Verfahren zurzeit offenbar vor dem Bundesgericht