Kommt hinzu, dass es im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht um die Busse von CHF 300.00, sondern um die im Strafverfahren entstandenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 geht (act. 3/3/1E). Wenn der Gesuchsteller sich gegen die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, wehren will, hätte er entweder die entsprechende Verfügung anfechten oder ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einreichen müssen. Auf beide Möglichkeiten wird in der Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts korrekt hingewiesen (act. 3/4).