Auch dieser Einwand vermag keine Befangenheit zu begründen. Art. 98 ZPO ermächtigt das Gericht bzw. im vorliegenden Fall den Einzelrichter des Obergerichts explizit, von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Von dieser Befugnis machen die Gerichte im Kanton Appenzell Ausserrhoden in ständiger Praxis Gebrauch. Kommt hinzu, dass es im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht um die Busse von CHF 300.00, sondern um die im Strafverfahren entstandenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 geht (act. 3/3/1E).