2.4.2 Weiter begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbehren sinngemäss damit, es sei nicht korrekt, im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse in einem Verfahren, bei dem es um eine Busse von CHF 300.00 gehe, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verlangen (act. 5).