Der Vorwurf, Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe in seiner Funktion als Einzelrichter des Obergerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht ermittelt und den Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO über seine Rechte aufgeklärt, ist somit von vorneherein nicht geeignet, die Befangenheit des entsprechenden Richters zu belegen.