Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell Innerrhoden in Rechtskraft erwachsen ist und im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) über die materielle Rechtslage bzw. den Bestand und die Höhe der betriebenen Forderung, sondern im Grundsatz nur über deren Vollstreckbarkeit zu entscheiden ist12. Auf diesen Umstand hat ihn bereits der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid vom 21. August 2017 zu Recht hingewiesen (act. 3/3/9 E. 2.2, S. 4). Folgerichtig ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht