2.4.1 Im Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2017 (act. 1) nimmt der Gesuchsteller zunächst Bezug auf das Strafverfahren und rügt, dass Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler keine Ermittlungen angestellt und ihn nicht auf seine Rechte nach Art. 143 Abs. 1 lit. c. StPO aufmerksam gemacht hat.