eine Ausnahme bleiben; sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte10. Kein Ausstandsgrund liegt gegenüber einem Richter vor, der in einem früheren Verfahren in einer anderen Sache gegen eine Partei entschieden hat11.