Solche objektiv festgestellten Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint8. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei