Da es sich bei der Befangenheit um einen inneren Zustand handelt, kann dieser nicht förmlich bewiesen werden. Gleichzeitig kann die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung der Befangenheit mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters nicht den Ausstand zur Folge haben. Nach Gesetz sind die den Ausstand belegenden Tatsachen deshalb glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten7.