2.3 Das Ausstandsgesuch bedarf einer Begründung; die gesuchstellende Partei hat ihre Rüge zu substanziieren und die konkreten Umstände darzulegen, welche eine unvoreingenommene Beurteilung der Streitigkeit durch die betroffene Gerichtsperson in Frage stellen. Die nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit oder die Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht6. Da es sich bei der Befangenheit um einen inneren Zustand handelt, kann dieser nicht förmlich bewiesen werden.