2.2 Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler führte aus (act. 2), er habe im Verfahren ERZ 17 24 eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts zu beurteilen. Es handle sich also um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb nicht die StPO, sondern die ZPO anwendbar sei. Im Verfahren selbst habe er erst einen Vorschuss verlangt. Weitere Verfahrensschritte seien noch nicht erfolgt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gar noch nicht möglich.