In der Stellungnahme vom 7. November 2017 ergänzte A___ (act. 5), er werte es als Schikane, wenn in einem Verfahren, bei dem es um eine Busse von CHF 300.00 gehe, ein Kostenvorschuss von CHF 600.00 verlangt werde, obwohl seine finanzielle Situation bekannt sei. Die Behörden hätten seine Fragen unentgeltlich zu beantworten und ihm Rechtshilfe zu leisten. Das Ausstandsbegehren stütze sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Richter lic. iur. Walter Kobler habe mit dem Entscheid vom 29. Juli 2016 die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 entgegen Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 25 Abs. 1 lit. c Justizgesetz verweigert.