Weil dieser nicht bereit sei, ihm das rechtliche Gehör bei der Verhandlung zu gewähren, sondern der nicht spezifizierten Gebühreneintreibung nachgehe, müsse er ein Ausstandsbegehren stellen, damit ein anderer Richter ihm seine Rechte als Beschuldigter mitteile. Weiter führte er aus, dass sämtliche Formgebrechen der Behörden im Vorfeld nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen worden seien. Die Strafbehörden hätten rechtsunkundige Parteien jedoch auf ihre Rechte aufmerksam zu machen; er verweise auf Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO.