2. Materielles - Vorliegen eines Ausstandsgrundes 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit (act. 1), dass er als Beschuldigter zur Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung wissen müsse, wie die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft oder des Klägers aussähen. Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe nicht ermittelt. Weil dieser nicht bereit sei, ihm das rechtliche Gehör bei der Verhandlung zu gewähren, sondern der nicht spezifizierten Gebühreneintreibung nachgehe, müsse er ein Ausstandsbegehren stellen, damit ein anderer Richter ihm seine Rechte als Beschuldigter mitteile.