Im Beschwerdeverfahren ERZ 17 24 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts wurde A___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (verschickt am 12. Oktober 2017) aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (act. 3/4). Diese konnte er frühestens am 13. Oktober 2017 zur Kenntnis nehmen. Das Ausstandsbegehren vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe, act. 1) erweist sich somit als rechtzeitig.