1.4 Will eine Partei in einem Zivilverfahren den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben, allenfalls auch während laufender Gerichtsverhandlung. Anders als in Art. 51 Abs. 1 ZPO stellt das Gesetz indes keine nach Tagen bemessene Frist auf.