1.3 Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschwerdeführer in einem Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren Nr. ERZ 17 24) und er ist daher berechtigt, ein Ausstandsbegehren zu stellen.