1.2 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund - wie hier - bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Sofern ein unteres Gericht über den Ausstand entscheidet, unterliegt der Entscheid der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); ist ein oberes Gericht zuständig, steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 92 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)1. Im Unterschied zur Regelung in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 59 StPO) hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, die funktionelle Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid zu regeln.