c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Obergerichtsvizepräsidenten zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig angezeigt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (act. 4). d) Am 8. November 2017 geht eine (weitere) Stellungnahme des Gesuchstellers ein (act. 5). Der Gesuchsgegner verzichtet auf weitere Äusserungen (act. 7). e) Die Beratung des Obergerichts betreffend das Ausstandsbegehren findet am 23. Januar 2018 in Trogen statt.