Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 170‘000.00. 5. Zustellung am 8. August 2018 an: - RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (Verfahren Nr. K1Z 13 21) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: