1. Die Gerichtskosten vor beiden Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 30‘400.00 (Kosten Kantonsgericht CHF 12‘400.00 und Kosten Obergericht CHF 18‘000.00) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 21‘400.00 (Kläger CHF 6‘400.00 und Beklagter CHF 15‘000.00) auf ihren jeweiligen Rechtskostenanteil. Somit hat der Kläger noch einen Betrag von CHF 8‘800.00 und der Beklagte einen solchen von CHF 200.00 zu leisten. 2. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst.