Nach dem oben Gesagten (E. 2.1) haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren je selbst zu tragen. 3. Kosten Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird abgesehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Seite 11 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Juni 2017 (4A_45/2017) erkennt das Obergericht: