Somit ist bei der Verlegung der Prozesskosten nebst dem betragsmässigen Obsiegen / Unterliegen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass der ABV - eine Generation nach dessen Abschluss - die Freiheiten des Berufungsklägers im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig beschränkt und diesen zeitlich begrenzt bzw. ex nunc aufgehoben hat (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 5.6.2, act. B 1).