2.1.2 Den Streitwert der Klage haben die kantonalen Gerichte auf CHF 170‘000.00 festgelegt (Verfahren K1Z 13 21, Urteil vom 28. Mai 2015 E. I.1, S. 4 f. und Verfahren O1Z 15 11, Urteil vom 22. August 2016 E. 1.2, S. 6 f.), wogegen die Parteien nicht opponiert haben. Im Gegenteil geht zumindest der Berufungsbeklagte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Verteilung der Prozesskosten nach dem Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls von einem Streitwert von CHF 170‘000.00 aus (act. B 7). Von diesem entfallen CHF 120‘000.00 (3 x CHF 40‘000.00) auf die Konventionalstrafe für die Nichtwahl des