Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen. Es ist zudem anerkannt, dass eine Partei stärker als nach Massgabe ihres Unterliegens, ja sogar vollumfänglich mit Prozesskosten belastet werden kann, wo die Umstände dies nahe legen und solange der Hauptgrundsatz nicht in sein Gegenteil verkehrt wird2.