So ist der Grundsatz der Haftung zum Beispiel stärker zu gewichten als die Höhe der Forderung, wenn diese vom richterlichen Ermessen abhängig war, wie dies bei Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Fall ist. Dem Entscheid, dass eine Partei grundsätzlich haftet, kann mehr Bedeutung zukommen, als dem zu leistenden Betrag. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen.